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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06/OVG   

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https://dejure.org/2007,7588
OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06/OVG (https://dejure.org/2007,7588)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2007 - 8 C 10751/06/OVG (https://dejure.org/2007,7588)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2007 - 8 C 10751/06/OVG (https://dejure.org/2007,7588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Planung einer Kreisstraße; Vorliegen eines Ausfertigungsvermerkes bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans aus mehreren Satzungsteilen; Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zur Überprüfung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 28; ; Landesverfassung Art. 49; ; BauGB § ... 1 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 1; ; BauGB § 1 a Abs. 3; ; BauGB § 1 a; ; BNatSchG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 42; ; BNatSchG § 43 Abs. 4 Satz 1; ; BNatSchG § 43 Abs. 4; ; BNatSchG § 43; ; BNatSchG § 62; ; BNatSchG § 62 Abs. 1; ; BNatSchG § 62 Abs. 1 Satz 1; ; BNatSchG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; LNatSchG § 25; ; LNatSchG § 25 Abs. 2 Satz 1; ; LNatSchG § 25 Abs. 2; ; LNatSchG § 27; ; LNatSchG § 27 Abs. 1; ; LNatSchG § 27 Abs. 2; ; LNatSchG § 27 Abs. 3; ; LNatSchG § 27 Abs. 4; ; LNatSchG § 27 Abs. 5; ; LNatSchG § 27 Abs. 7; ; Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten; ; FFH-Richtlinie Art. 6; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3; ; FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 4; ; FFH-Richtlinie Art. 16; ; Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 2; ; Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4; ; Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 5; ; Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 9; ; Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 13

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befreiung vom FFH-Recht für Ortsumgehungsstraße

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Der Bebauungsplan trifft Regelungen für in Rheinland-Pfalz kraft Landesgesetz unter Schutz gestellte (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG) und daher der FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegende Gebiete (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 75; Füßer, NVwZ 2005, 144), nämlich das FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" sowie das europäische Vogelschutzgebiet "Bienwald und Viehstrichwiesen" (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vögel, Abl. L. 103 vom 25.4.1979, S. 1 sowie spätere Änderungen, - Vogelschutzrichtlinie [V-RL] -).

    Mit Blick darauf, dass diese der nationalen Unterschutzstellung der Gebiete wie auch der Festlegung der Erhaltungsziele nicht nur zeitlich, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht vorangegangen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 75), führt auch ein Vergleich der von dem Gutachten zugrunde gelegten mit den in der Landesverordnung enthaltenen Erhaltungszielen zu den hier betroffenen Natura 2000-Gebieten nicht zur Feststellung einer Abweichung von Gewicht in der Sache, insbesondere nicht zu einer Verkürzung der landesrechtlich normierten Erhaltungsziele.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen, Habitate und Arten stabil bleibt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 36, 43, 53 ff.; BVerwGE 118, 15 und juris, Rn. 33 ff.).

    Gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, das jedoch ggf. hinter der Bedeutung des Habitatschutzes zurückzustehen hat (sog. Nullvariante, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 142).

    Alternativen scheiden des Weiteren aus, wenn ihnen ebenso wirksame Beschränkungen (etwa naturschutzrechtlicher Art) oder Opfer (etwa Aufwendungen) abverlangt werden, die außer Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, NVwZ 2006, 823 und juris, Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 142 f.).

    Als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen können die Neuanlage eines vergleichbaren Lebensraums, die biologische Verbesserung eines nicht der Norm entsprechenden Lebensraums oder die Eingliederung eines weiteren vorhandenen Gebiets in das Netz "Natura "2000" angeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 150).

    Da regelmäßig verhindert werden muss, dass ein Gebiet irreversibel beeinträchtigt wird, bevor der Ausgleich tatsächlich erfolgt, muss in der Regel sichergestellt sein, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 148).

    Die Prüfung der Verbotstatbestände erfordert eine individuenbezogene Betrachtungsweise des Landschaftsraums, in dem das geplante Vorhaben zur Entstehung gelangen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 160).

    Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558 ff.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Durch die unmittelbare Bezugnahme dieser Vorschrift auf die Verbots- und Ausnahmetatbestände des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist - anders als bei der vorgenannten Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG - die vollständige Anwendung des europäischen Artenschutzprüfprogramms sichergestellt (vgl. BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Ein möglicher Verlust einzelner Exemplare, eines Reviers oder eines Siedlungsraums im Zusammenhang mit dem Straßenvorhaben führt hingegen nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, vorausgesetzt, die Population kann - wie hier - in einem genügend großen Lebensraum verbleiben (sog. populationsbezogene Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 571 f.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 48; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - Rn. 160).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558 ff.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Eine Alternativenlösung darf schließlich auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 567).

    Werden aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen - wie hier - Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 573).

    Es ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn sich der Erhaltungszustand auch durch Erreichen anderer Landschaftsteile nicht verschlechtert (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 575; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 49).

    Ein möglicher Verlust einzelner Exemplare, eines Reviers oder eines Siedlungsraums im Zusammenhang mit dem Straßenvorhaben führt hingegen nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, vorausgesetzt, die Population kann - wie hier - in einem genügend großen Lebensraum verbleiben (sog. populationsbezogene Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 571 f.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 48; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - Rn. 160).

    Ausreichend ist allein eine Befreiungslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, damit ihm nicht entgegen gehalten werden kann, seiner Realisierung stünden unüberwindbare rechtliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege (vgl. BVerwG, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 13; 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 565; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 52).

    Eine Alternativenprüfung ist der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung allerdings fremd (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Gunter N. vom März 2007 (vgl. S. 13 f.) legt überzeugend im Einzelnen dar, dass Brutplätze insbesondere des Grauspechts, aber auch der Heidelerche und wahrscheinlich auch des Ziegenmelkers durch Zerstörung, aber auch durch bau- und betriebsbedingte akustische sowie optische Störwirkungen, die zu den "ähnlichen Handlungen" im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zählen (vgl. BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 38), betroffen sind (vgl. ferner S. 37 f., 54 des Gutachtens N. 2006).

    Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 558 ff.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Durch die unmittelbare Bezugnahme dieser Vorschrift auf die Verbots- und Ausnahmetatbestände des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist - anders als bei der vorgenannten Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG - die vollständige Anwendung des europäischen Artenschutzprüfprogramms sichergestellt (vgl. BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 158).

    Es ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn sich der Erhaltungszustand auch durch Erreichen anderer Landschaftsteile nicht verschlechtert (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 575; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 49).

    Ein möglicher Verlust einzelner Exemplare, eines Reviers oder eines Siedlungsraums im Zusammenhang mit dem Straßenvorhaben führt hingegen nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, vorausgesetzt, die Population kann - wie hier - in einem genügend großen Lebensraum verbleiben (sog. populationsbezogene Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 571 f.; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 48; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - Rn. 160).

    Ausreichend ist allein eine Befreiungslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, damit ihm nicht entgegen gehalten werden kann, seiner Realisierung stünden unüberwindbare rechtliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege (vgl. BVerwG, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 13; 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 565; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 52).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Dies verlangt nicht das Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann (BVerwGE 110, 302 [314]).

    Naturschutzexterne Gründe können gegen eine Alternative ins Feld geführt werden; aber nur wenn sie von besonderem Gewicht sind, können sie zu Lasten des Integritätsinteressses des kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung ausschließen (vgl. BVerwGE 110, 302 [310]).

    Es ist nicht entscheidend, ob ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt; maßgebend ist in erster Linie, dass die globale Kohärenz des Gebiets gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, NuR 2000, 448 [453]).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Ausreichend ist allein eine Befreiungslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, damit ihm nicht entgegen gehalten werden kann, seiner Realisierung stünden unüberwindbare rechtliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege (vgl. BVerwG, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 13; 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. 1 8, 1 und juris, Rn. 565; BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 52).
  • BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05

    FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Alternativen scheiden des Weiteren aus, wenn ihnen ebenso wirksame Beschränkungen (etwa naturschutzrechtlicher Art) oder Opfer (etwa Aufwendungen) abverlangt werden, die außer Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, NVwZ 2006, 823 und juris, Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 142 f.).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen, Habitate und Arten stabil bleibt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - , Rn. 36, 43, 53 ff.; BVerwGE 118, 15 und juris, Rn. 33 ff.).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 08.06.2004 - 4 BN 19.04

    Grundsätze der Abwägung im Zusammenhang mit Lärmimmissionen

  • BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04

    Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zur Stärkung der

  • VGH Bayern, 04.04.2003 - 1 N 01.2240

    Änderungsbebauungsplan; Schallschutzwand; Carport; Ausfertigungsmangel (offen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2002 - 8 A 10036/02
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

    Es muss sich aber nicht um unausweichliche Sachzwänge handeln; gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - Hildesheim -, BVerwGE 110, 302, 314; OVG RP, Urteil vom 25. April 2007 - 8 C 10751/06.OVG -, NuR 2007, S. 557, 559).

    Dem haben sich die wohl herrschende Meinung in der Literatur, aber auch das OVG Nordrhein-Westfalen und der erkennende Senat bereits angeschlossen (vgl. Messerschmidt, a.a.O.; Gassner, a.a.O., § 34, Rn. 38; Apfelbacher/Adenauer/Iven, NuR 1999, S. 63, 76 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - Wahner Heide -, veröffentlicht in juris, Rn. 70 bis 72, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, und OVG RP, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O.).

    Der Senat hat zunächst keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass als Kohärenzsicherungsmaßnahmen solche Maßnahmen berücksichtigt werden, die als naturschutzrechtliche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen ohnehin Bestandteil der Planung sind (so bereits das Urteil des Senats vom 25. April 2007, a.a.O., S. 22 f.).

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